Sarah-Mai Dang

Schlagwort: Freies Wissen

Gründung der AG Open Media Studies

Interesse an Open Science, Open Access oder Open Educational Resources in der Medienwissenschaft? Kommt zum Gründungstreffen der AG Open Media Studies [Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt]!

Das Treffen findet statt am 28.09., 14-15.30 Uhr, auf der GfM-Jahrestagung in Siegen.

Bei Interesse an einer Mitarbeit oder an einer Aufnahme in den eMail-Verteiler bitte eine kurze Nachricht schreiben.

 


AG Open Media Studies

Open Science zielt darauf ab, möglichst Viele an der Produktion und Distribution von Wissen teilhaben zu lassen. Forschung, Lehre und Publikationen sollen möglichst transparent und offen durchgeführt werden, um Wissenschaft nachhaltig und inklusiv zu gestalten. Rechercheergebnisse müssen nachvollziehbar und nachprüfbar sein, damit sie anschlussfähig und nachnutzbar sind. Dafür gilt es, auch die Arbeitsprozesse selbst zugänglich zu machen. Open Science legt den Fokus auf kollaborative und kooperative Arbeitsformen. Je nach Disziplin und Forschungsprojekt kann dies sehr unterschiedliche Formen annehmen.

Ziel der 2018 gegründeten AG Open Media Studies ist es, die Medienwissenschaft für Open Science zu sensibilisieren und Arbeitsprozesse transparenter zu machen. Dafür gilt es, sich mit wissenschaftlichen Praktiken, Methoden und Ansätzen in der eigenen Disziplin kritisch auseinanderzusetzen und Best-Practice-Beispiele zu erarbeiten. Openness soll dabei sowohl als Chance als auch Herausforderung diskutiert werden. Im Kern medienwissenschaftlich ausgerichtet schließt die AG an transdisziplinäre theoretische wie wissenschaftspolitische Debatten um Offenheit und Zugang in der Wissenschaft an. Durch öffentliche Beiträge in Medien und auf Konferenzen sowie das Ausrichten von Fachtagungen und Workshops soll eine sichtbare Positionierung der deutschsprachigen Medienwissenschaft in diesem Feld erfolgen.

Zu den Schwerpunktthemen zählen (s. auch Open-Media-Studies-Blog)
Open Access
Peer Review
Wissenschaftskommunikation
Citizen Science
Forschungsdatenmanagement
Open Educational Resources
Gender und Technologie
Urheberrecht
Chancen und Herausforderungen durch Digitalität und Datafizierung
(z.B. digitale Methoden)

Gründungsmitglieder
Dr. Sarah-Mai Dang, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Institut für Medienwissenschaft, Philipps-Universität Marburg
Dr. Adelheid Heftberger, Referatsleiterin Filmbenutzung, Das Bundesarchiv
Simon David Hirsbrunner, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, DFG GRK Locating Media, Universität Siegen
Dr. Alena Strohmaier, Wissenschaftliche Koordinatorin, Zentrum für Nah- und Mitteloststudien, Philipps-Universität Marburg
Dr. Thomas Waitz, Senior Scientist und Studienprogrammleiter, Institut für Theater-, Film- und Medienwissenschaft, Universität Wien

 

Open-Media-Studies-Blog / Call for Postings

In Kürze startet der Open-Media-Studies-Blog auf der Seite der Zeitschrift für Medienwissenschaft (ZfM) (Call for Postings)[Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt].

Der Blog bietet ein öffentliches Forum für aktuelle Debatten rund um den Themenkomplex Transparenz, Offenheit und Zugang in der Wissenschaft. Theoretische und wissenschaftspolitische Beiträge zu Forschungs-, Lehr- und Publikationspraktiken sind jederzeit willkommen. Kuratiert wird er von meiner Kollegin Alena Strohmaier und mir.

Wir freuen uns über Themenvorschläge an: openmediastudies@zfmedienwissenschaft.de.

Call for Postings

Open Media Studies-Blog

Open Science und Open Access sind seit geraumer Zeit viel diskutierte Themen und zunehmend realisierte Forschungs-, Lehr- und Publikationspraktiken, die auch die Medienwissenschaft betreffen. Obgleich die medienspezifische Konstitution von Wissen zu den Kernfragen der Disziplin gehört, wird die Zugänglichmachung zu und die Vermittlung von Forschungsergebnissen – und vor allem Forschungsprozessen – bislang eher am Rande reflektiert.

Der Open Media Studies-Blog möchte eine Diskussionsplattform bieten, um die Vielzahl der diversen Positionen zum Thema Open Science und Open Access in der Medienwissenschaft zu präsentieren und miteinander ins Gespräch zu bringen. Er soll die Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Praktiken, Methoden und Gegenständen in der eigenen Disziplin ermöglichen und verstärken. Ziel ist es, die Medienwissenschaft für offenere Arbeitspraktiken zu sensibilisieren und Forschungsprozesse transparenter zu machen. Der Blog soll die Positionierung der deutschsprachigen Medienwissenschaft in den aktuellen theoretischen und wissenschaftspolitischen Debatten stärken und das Fach über die Community hinaus sichtbarer in den Geisteswissenschaften und der Öffentlichkeit machen.

Im Kern medienwissenschaftlich ausgerichtet sucht der Open Media Studies-Blog die interdisziplinäre Auseinandersetzung. Der offenen Wissenschaft verpflichtet ist er zugänglich für alle Interessierten und sucht die direkte und kontinuierliche Diskussion mit einem möglichst großen Publikum. Die Form des Blogs erlaubt schnelle Beiträge zu aktuellen Themen, die Reflexionen von Alltagspraktiken und die Kommentierung anderer Positionen.

Der Blog ist offen für unterschiedliche Publikationsformate, für zentrale Fragen ebenso wie für Randständiges. Denkbar sind: theoretische Reflexionen, empirische Befunde, Forschungsnotizen, Gedankenspiele, Interviews, persönliche Kommentare, Erfahrungsberichte und praktische Beispiele aus Forschung und Lehre, Reviews, Bildstrecken oder Videoessays. Insbesondere gilt es, unabgeschlossene Prozesse zu reflektieren und vorherrschende Paradigmen und Konzepte zu hinterfragen. So kann etwa der Begriff der „Offenheit“ etwas je Unterschiedliches bedeuten und Zugänglichmachung auch eine Form der Schließung implizieren.

Willkommen sind deutsch- und englischsprachige Beiträge von allen Personen, die sich Open Science und Open Access oder verwandten Problemfeldern in theoretischer, methodologischer, empirischer und/oder wissenschaftspolitischer Weise nähern.

Mögliche Themenfelder der Beiträge
digitale Methoden und Technologien, digitale Forschungsobjekte, Publikationspraktiken, (Open) Peer Review, Open Monographs, Open Journals, Urheberrecht, Lizenzierungen, Forschungsdatenmanagement, Forschungstagebücher, Nachnutzungsmöglichkeiten, Langzeitarchivierung, OER (Open Educational Resources), Recherchepraktiken, Shadow Libraries, Best Practice-Beispiele, institutionelle Strukturen und Rahmenbedingungen, Wissenschaftskommunikation, Citizen Science, Openness, Open by default, Marginalisierungsprozesse, Datenschutz, Impact

Der Open Media Studies-Blog erscheint ab Mai 2018 auf der Website der Zeitschrift für Medienwissenschaft (ZfM). Überdies wird er auf dem sozial- und geisteswissenschaftlichen Metablog http://hypotheses.org/ gespiegelt. Monatlich wird ein Blogpost erscheinen (1000-2000 Wörter; CC-BY-4.0.-Lizenz).

Abstract-Einreichungen
Bei Interesse an einem der ersten Beiträge bitten wir um einen Themenvorschlag (200-300 Wörter) inkl. Kurzbiographie (150 Wörter) bis zum 15.05.2018 mit Angabe eines möglichen Einreichtermins an: openmediastudies@zfmedienwissenschaft.de.

Da es sich um ein langfristiges Projekt handelt, können gerne auch verschiedene Themenvorschläge für mehrere Posts und selbstverständlich später noch, im Laufe der Debatten, eingereicht werden.

Kuratorinnen
Dr. Sarah-Mai Dang (Philipps-Universität Marburg)
Dr. Alena Strohmaier (Philipps-Universität Marburg)

Rückfragen und Kommentare bitte an: openmediastudies@zfmedienwissenschaft.de.
Stylesheet und weitere Hinweise unter: www.zfmedienwissenschaft.de/service/submission-guidelines

Zenodo, SocArXiv oder GitHub? Preprints in den Geisteswissenschaften

In der Regel dauert es in der Wissenschaft Monate, wenn nicht Jahre, bis dass ein Artikel oder Bucheintrag veröffentlicht wird – selbst wenn der Text längst verfasst ist und den Herausgeber:innen vorliegt. Um eine zügige Veröffentlichung und Diskussion dennoch zu ermöglichen, gibt es Preprint-Server, über die Wissenschaftler:innen Manuskripte bereits vor der offiziellen Veröffentlichung zugänglich machen können (s. mein Post zu Peer Review).

In den Natur- und mittlerweile auch in den Sozialwissenschaften gibt es von der Community anerkannte Preprint-Server. In den Geisteswissenschaften steht immer noch keine dezidierte Möglichkeit zur ‚Vorveröffentlichung‘ zur Verfügung. So habe ich als Film- und Medienwissenschaftlerin erst einmal recherchieren müssen, welche adäquate Form es gibt, um nun selbst zum ersten Mal einen Artikel frühestmöglich zur Diskussion zu stellen.

Früher Zugang durch Preprint
Es handelt sich um einen Beitrag zu digitalen Werkzeugen und Methoden in der Filmgeschichtsschreibung, deren Potentiale und Herausforderungen für die Film- und Medienwissenschaft ich am Beispiel der feministischen Filmgeschichte erläutere. Da Projekte und Ansätze in den Digital Humanities derzeit stark diskutiert werden, ist es mir in diesem Fall ein besonders dringendes Anliegen, frühzeitiges und vielseitiges Feedback zu meinem Beitrag zu bekommen.

Der Artikel ist bereits eingereicht und soll am 1. Juni 2018, also in acht(!) Monaten bei MEDIENwissenschaft Rezensionen | Reviews  erscheinen. In Absprache mit der Redaktion (Danke!) habe ich mich entschieden, den ersten Entwurf vorab zu veröffentlichen. Was in den Naturwissenschaften gang und gäbe ist, stellt in den Geisteswissenschaften nach wie vor eine Besonderheit dar. Kommerzielle Plattformen wie ResearchGate oder Academia.edu werden zwar genutzt, doch in der Regel um im Nachhinein Artikel verfügbar zu machen. Leser:innen müssen sich registrieren, um die Texte herunterzuladen. Zudem sind die AGB undurchsichtig und die rechtliche Lage ist oftmals ungeklärt. Nicht zuletzt bleibt die Veröffentlichung an die Produktionsabläufe der Verlage gebunden. Außerdem können Dokumente oder ganze Accounts beliebig gelöscht oder erstellt werden. Eine nachhaltige Nutzung kann somit nicht gewährleistet werden. Die Prozesshaftigkeit von Wissenschaft spiegeln Preprint-Server weitaus besser wider. Gilt es, sich für eine offenere Wissenschaft einzusetzen und seine Publikationen sowohl zugänglicher als auch nachnutzbarer zu machen, ist dies meines Erachtens die bessere Wahl.

Relevante Kriterien für Preprints
Doch wo sollen Geisteswissenschaftler:innen ihre Preprints veröffentlichen? Und was sollen Preprint-Server eigentlich leisten?

Meiner Meinung nach sind folgende Kriterien relevant:
Sichtbarkeit durch Auffindbarkeit: durch passende Verschlagwortung, SEO, DOI (Digital Object Identifier), permanente URL
Zugänglichkeit: durch nutzer:innenfreundliches Interface, Download-Option ohne Registrierung
Nachnutzbarkeit: durch variable Lizenzierung und Zitiermöglichkeit (über DOI, permanente URL)
Nachhaltigkeit: durch permanente URL, standardisierte Metadaten, Langzeitarchivierung über Speicherverfahren wie LOCKSS  oder CLOCKSS sowie nicht beliebig löschbare Dokumente
Anerkennung in der Community: durch verbreitete Nutzung, transparente Verfahren, produktive Beiträge
Transparenz: durch Offenlegung des Source Codes, der AGB, der Finanzierung bzw. des Geschäftsmodells

Nach Gesprächen mit Kolleg:innen aus der Open Science-Community (Danke, Fellows und Aktivist:innen von „Freies Wissen“!) habe ich mir die Plattformen SocArXiv, Zenodo und GitHub näher angesehen. Schlussendlich habe ich mich entschieden, meinen Artikel als Preprint bei Zenodo hochzuladen („Digital Tools & Big Data: Zu gegenwärtigen Herausforderungen für die Film- und Medienwissenschaft am Beispiel der feministischen Filmgeschichtsschreibung“). Ausschlaggebend war die größere, wenn auch vergleichsweise geringe, Bekanntheit unter Wissenschaftler:innen in der Medienwissenschaft in Deutschland.

Mögliche Preprint-Server
1) Zenodo, https://zenodo.org/
Zenodo ist eine vom CERN 2013 ins Leben gerufene Plattform, die jedoch ausdrücklich sowohl Natur- als auch Humanwissenschaften willkommen heißt. Die Nutzung ist für Autor:innen sowie für Leser:innen kostenlos. Finanziert wird die Plattform u.a. durch die Initiative der europäische Kommission OpenAIRE.

Zenodo bietet
◦ Verschlagwortung
◦ automatische DOI
◦ variable Lizenzierung, auch ohne Creative Commons
◦ eine Community-Umgebung für Kollaborationen und Austausch
◦ verschiedene Dateiformate
◦ verschiedene Genres (z.B. Textpublikationen, Präsentationen, Videos, Poster, Bilder)
◦ ein eigenes Repositorium bzw. Gruppe
◦ Verknüpfung mit ORCID
◦ Verknüpfung mit GitHub
◦ schnellen Import von Artikeln in Literaturdatenbanken

Die Plattform ist open source basiert (GitHub). Die Nutzungsrechte bleiben bei den Urherber:innen. Auch deutschsprachige Artikel sind auf Zenodo zu finden. Unter „Medien“ sind 70 Einträge gelistet. „Medienwissenschaft“ bringt allerdings keine Suchergebnisse hervor. Dafür gibt es Beiträge zur Geisteswissenschaft, z.B. zur Bedeutung von Open Access, https://zenodo.org/record/50598). Zenodo ist einfach zu bedienen. Zudem sind die einmal hochgeladenen Dokumente oder Dateien nicht beliebig löschbar, sodass eine nachhaltige Archivierung und Nutzung gewährleistet wird.

2) SocArXivhttps://osf.io/preprints/socarxiv
In die engere Auswahl ist auch SocArXiv gekommen. SocArXiv ist mit dem Gründungsjahr 2011 ebenfalls ein relativ junger PrePrint-Server. Verstärkte Aufmerksamkeit hat er in der Diskussion um die Plattform SSRN (Social Science Research Network) bekomment, als diese 2016 von Elsevier (s. mein Blog-Post) aufgekauft wurde. Angesiedelt ist die Plattform an der University of Maryland (UMD).

SocArXiv bietet
◦ Suche nach Schlagworten und Disziplinen
◦ permanente URL
◦ automatische DOI (Digital Object Identifier) ist in Planung
◦ variable Lizenzierung (CC-O oder CC-BY)
◦ Indexierung über Google Scholar
◦ Teilen über Twitter, fb, LinkedIn und eMail
◦ Download-Statistiken
◦ Verknüpfung mit ORCID

Auch bei SocArXiv bleiben die Nutzungsrechte bei den Urherber:innen. Während bei Zenodo Daten über GitHub archiviert und verknüpft werden können, kooperiert SocArXiv mit OSF (Open Science Framework), über das man über Hintergrund und Kontext des Artikels mittels zusätzlichem Material und weiteren Daten informieren kann. SocArXiv verpricht, dass sie sich anders als SSRN nicht an Elsevier verkaufen würden. Reichweite und Netzwerk scheinen mir auch bei SocArXiv inzwischen recht groß, auch in den Humanwissenschaften. Doch da kaum deutsche Text auf der Plattform zu finden sind, habe ich Zenodo den Vorrang gegeben.

3) GitHub, https://github.com/
GitHub war mir bisher nur als Hosting-Plattform für Software, insbesondere im open source-Bereich, bekannt. Doch es ist ebenso möglich, Textdateien über GitHub verfügbar machen, nicht nur Codes. Dennoch scheinen mir SocArXiv und Zenodo für Preprint-Zwecke eindeutig geeigneter, zumal es über Zenodo möglich ist, seine Daten auf GitHub-Account zu verlinken.

4) eigene Website
Den Preprint-Artikel über die persönliche Website oder die Institutsseite zugänglich zu machen, erlaubt zwar eine unmittelbare Verknüpfung mit dem eigenen Profil, doch Auffindbarkeit und Nachhaltigkeit sind nicht gewährleistet.

Feedback willkommen!
Es stellt natürlich ein Risiko dar, ‚unfertige‘ Produkte für die Community oder gar die Öffentlichkeit freizugeben. Man stellt sich einer unbekannten Leser:innenschaft und macht sich leichter angreifbar. Dennoch freue ich mich auch über kritisches Feedback zum Text sowie über allgemeine Kommentare, Vorschläge oder eigene Erfahrungsberichte zu Preprint-Servern – nicht nur in der Film- und Medienwissenschaft.

 

Update (22. August 2019)
Seit diesem Jahr gibt es MediArXiv, ein offenes, internationales, mehrsprachiges, crowd-sourced Repositorium für die Medien-, Film- und Kommunikationswissenschaft (und angrenzende Disziplinen), dem ich als Mitglied des Steering Committee angehöre. MediArXiv fokussiert derzeit vor allem Publikationen, also Artikel, Buchkapitel und ganze Bücher, sowohl als Preprint als auch als Postprint.

Geht es um das Zugänglichmachen von Texten, ist MediArXiv zu empfehlen. Geht es jedoch um heterogeneres Material, z.B. um Präsentationen, oder um die Organisation einer themenspezifischen Community, ist Zenodo die geeignetere Anlaufstelle.

Des Weiteren gibt es für die deutschsprachige Medienwissenschaft das Repositorium media/rep, das in Kooperation mit Verlagen Publikationen sammelt und open access stellt.

Transparenz statt Ruhm und Ehre? Nachwuchswissenschaftler:innen zu Risiken und Chancen von Open Science

Open Science – von Open Access über Open Educational Resources, Open Data und Open Peer Review bis hin zu Citizen Science – soll die Verbreitung und Nachnutzung von sowie den Zugang zu Wissen erleichtern. Ziel von Open Science ist es, Forschung transparenter und nachhaltiger zu machen und somit die Qualität von wissenschaftlicher Arbeit zu verbessern. Wie Open Science im akademischen Alltag aussehen kann, haben Stipendiat:innen des von Wikimedia Deutschland in Kooperation mit dem Stifterverband 2016 gegründeten Fellow-Programms Freies Wissen [Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt] am 10. März auf der Abschlussveranstaltung „Wissen offen gestalten – Open Science in der Praxis“ in Berlin diskutiert.

Open Science ist vielfältig
Open Science wird von Fach zu Fach unterschiedlich praktiziert, die Ansätze sind vielfältig. Dies verdeutlichte der einleitende Film, in dem alle zehn Stipendiat:innen ihre Forschungsprojekte in 90-Sekündern präsentierten. So geht es dem Neurobiologen Benjamin Paffhausen etwa um das Teilen von Wissen zwecks Herstellung wissenschaftlicher Geräte zur Beobachtung von Honigbienen. Der Rechtswissenschaftler Hanjo Hamann wiederum veröffentlicht im Dienste der deutschen Justizgeschichte Dokumente, aus denen hervorgeht, welche Richter:innen welche Fälle bearbeitet haben. Die Wissenschaftssoziologin Klara-Aylin Wenten befasst sich mit MakerSpaces, partizipativen Werkstätten. Und die Filmhistorikerin Adelheid Heftberger, Mitgründerin des Open Access-Journals Apparatus, versucht beispielsweise ihre Kolleg:innen von alternativen, offenen Publikationsformaten zu überzeugen.

Die „Botschafter:innen des Freien Wissens“ setzen sich sowohl theoretisch als auch praktisch mit Open Science auseinander. Mit welchen fachspezifischen Problemen die Nachwuchswissenschaftler:innen dabei konfrontiert werden, zeigte die anschließende Podiumsdiskussion. Moderiert von Christina Riesenweber, Open Access-Beauftragte der Freien Universität Berlin, erörterten die Fellows Marion Goller, Juristin, Ruben C. Arslan, Psychologe, und Mirjam Braßler, Erziehungswissenschaftlerin, die Chancen und Schwierigkeiten von Open Science.

Das Recht erschwert freies Wissen
Jurist:innen seien Teil des Problems, konstatierte Goller. Das Bewusstsein für Open Science sei unter ihren Kolleg:innen noch nicht weit verbreitet, da die Quellen, die Gesetzestexte, ohnehin zur freien Verfügung stünden. Außerdem arbeiteten nur wenige Jurist:innen als Wissenschaftler:innen. Darüber hinaus profitierten sie von „closed access“, wenn ihre Lehrbücher in Veranstaltungen vorausgesetzt würden.1

Das derzeitige Recht erschwert nach Goller den Zugriff auf Wissen. Denn Vieles sei verboten. Sie bedauert, dass das US-amerikanische Prinzip des Fair Use in Deutschland nicht gilt und fordert eine harte Wissenschaftsschranke auf europäischer Ebene. Goller forscht zu Urheberrecht und freien Lizenzen und setzt sich für die Abschaffung von Patenten ein.

Wenn es um die Offenlegung von Daten und um die Nachnutzung von urheberrechtlich geschütztem Material geht, herrscht immer noch große Rechtsunsicherheit. Auch aus diesem Grund zögern Wissenschaftler:innen, ihre Forschungsergebnisse im Internet kostenfrei zugänglich zu machen. Zudem bedeutet Open Science einen erheblichen Mehraufwand, der noch nicht honoriert wird. Über diese Punkte waren sich die Podiumsgäste einig. Gar von Zeitverschwendung sei dann die Rede, berichtete Arslan.

Open Science ist riskant, aber effektiv
Open Science stellt nach wie vor nicht nur eine ungewöhnliche Praxis dar, sondern auch ein Risiko für die eigene Karriere. Erstens fehlt Wissenschaftler:innen die Zeit, die sie für die Aufbereitung von Forschungsergebnissen für die Allgemeinheit aufwenden, für weitere Publikationen. Zweitens haben Open Access-Veröffentlichungen noch nicht denselben Stellenwert wie auf herkömmliche Weise verfügbare Artikel in Fachzeitschriften oder Monographien, die gedruckt und bei traditionellen Verlagen erscheinen. Auch wenn es nach Riesenweber keine Korrelation zwischen Open Access und Qualität gibt, leiden frei zugängliche Publikationen unter dem „Impact Factor“, nach dem sich die Reputation einer Zeitschrift bemisst. Dazu kommen die hohen Gebühren, die Verlage von Autor:innen verlangen, um Publikationen open access zu stellen. Drittens machen sich Wissenschaftler:innen durch die Offenlegung von Experimenten und Forschungsprozessen angreifbar. So setze man etwa mit einer Präregistrierung, der öffentlichen Festsetzung von geplanten Studien, Ruhm und Ehre aufs Spiel, erklärte Arslan. Eine für ein stimmiges Erscheinungsbild sorgende Nachjustierung von Methoden, Daten und Forschungsfragen werde dadurch nämlich unmöglich. Obwohl diese Praxis zu einem Mangel an belastbaren Ergebnissen führt, ist sie wohl durchaus üblich. Arslan selbst sucht unter anderem über eine open source Fragebogensoftware der „Replizierbarkeitskrise“ in der Psychologie entgegenzuwirken. Er forscht zu romantischen Präferenzen und Beziehungsdynamiken.

Risiken muss jede Pionier:innengeneration eingehen. Doch letztendlich gilt es, einfach weiterzumachen, um andere von den Vorteilen offener Forschungspraktiken zu überzeugen und Open Science als Standard in der Wissenschaft zu etablieren. Dies war Konsens auf dem Podium. Dabei sei nicht nur an den Idealismus der Community zu appellieren, sondern durchaus auch an eigennützige Motive, findet Arslan. Denn mit Open Science verbänden sich auch viele persönliche Vorteile. So werde man durch transparenteres Arbeiten sowohl sichtbarer als auch glaubhafter. Und von Preprints profitierten alle.

Um einen Austausch auch über die eigene Disziplin hinaus zu ermöglichen, muss man nicht unbedingt den Weg über Publikationen gehen. Auch Plattformen, Blogs und Diskussionsforen fördern das kollaborative Arbeiten. Nicht nur in der Forschung, sondern ebenso in der Lehre. Davon ist auch Braßler überzeugt. Sie untersucht, inwiefern Open Educational Resources die persönliche Entwicklung von Studierenden beeinflussen und erstellt Handlungsempfehlungen, um Lehrmaterial transdisziplinär zugänglich zu machen. Meist lande es nämlich in der Schublade.

Fördermaßnahmen statt Open Burnout
Fazit der Podiumsdiskussion, die sich am Ende für Fragen und Kommentare aus dem Publikum öffnete, war, dass man an mehreren Punkten gleichzeitig ansetzen und einen grundsätzlichen Bewusstseinswandel nicht nur in der Wissenschaftskultur herbeiführen müsse. Dieser beginne bereits damit, sich von der Vorstellung von Wissen als Eigentum zu lösen. Sogenannte „shadow libraries“ wie SciHub könnten das Problem nicht lösen. Neben Verlagskonzernen ziehen profitorientierte Plattformen wie ResearchGate oder Academia.edu ihren Nutzen aus der mangelnden Offenheit. Politiker:innen müssten begreifen, dass Menschen nicht nur aus ökonomischen Gründen handeln und dass ein vereinfachter Wissensaustausch erheblich zur Innovationssteigerung beitrüge. Intransparenz, wie etwa in der Medizin, halte den Fortschritt auf. Deshalb bedürfe es mehr Anreize von politischer Seite für Wissenschaftler:innen, Open Science zu betreiben, zum Beispiel entsprechende Auswahlkriterien in Berufungsverfahren oder Fördermaßnahmen wie Deputatsreduktion. Schließlich wolle man kein Open Burnout.

 


1.
 Als die Universität Konstanz ihre Angehörigen zu Open Access qua Satzung verpflichten wollte, klagten Konstanzer Jurist:innen dagegen mit dem Hinweis auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit.

Leistungsschutzrechte, Remix-Kultur und Freies Wissen – Zur kreativen Nachnutzung seit dem Sampling-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Kunstfreiheit schlägt Eigentum“ titelte Ende Mai dieses Jahres die Online-Ausgabe der Legal Tribune, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Entscheidung in Sachen „Metall auf Metall“ bekanntgab. In der Musik- und vor allem in der HipHop-Szene war das Urteil im Streit zwischen Moses Pelham und der Band Kraftwerk mit Spannung erwartet worden, sollte es doch ein für allemal regeln, ob Sampling – das Verwenden von Tonausschnitten aus fremden Werken in der eigenen Produktion – erlaubt ist oder nicht.

Aber nicht nur für professionelle Musiker:innen ist das Urteil interessant, sondern auch für Musikfans, die aus den Werken ihrer Idole neue Tracks zusammenschneiden und so neue Kunst schaffen wollen. Technische Fortschritte, insbesondere Digitalisierung und Internet, haben Herstellungs- und Grenzkosten in Ton und Film stark gesenkt, wie ich in meinem letzten Beitrag ausführte. Das hat eine neue Form der Remix-Kultur entstehen lassen, die wohl niemand so eloquent, passioniert und enthusiastisch beschrieben hat wie der Rechtswissenschaftler und Creative Commons-Mitgründer Lawrence Lessig.1 Die Remix-Kultur lässt die Grenzen zwischen Produzent:innen und Konsument:innen verschwimmen oder hebt sie sogar ganz auf und schafft den neuen Typus der Prosument:innen: Personen, die sich der Werke anderer bedienen, um sich selbst kreativ auszudrücken.

Anstatt hier das Sampling-Urteil selbst im Detail zu analysieren, möchte ich es in den größeren Kontext der kreativen Nachnutzung einordnen, weil es meines Erachtens zu kurz greift, das Urteil allein an der Kunstfreiheit zu messen. Die alte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ordnete für leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte2 ein strengeres Schutzniveau an als für urheberrechtlich geschützte Werke. Durch seine Auslegung, auch kleinste Tonfetzen seien vom Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers3 umfasst, verkürzte der BGH aber nicht nur die Kunstfreiheit nachfolgender Urheber, sondern schmälerte allgemein die Domäne Freien Wissens, die Ursprung aller Kreativität ist.4 Das Urteil des BVerfG könnte nun zu einer Änderung dieser Bewertung führen; das ist jedoch keineswegs sicher.

Formen der kreativen Nachnutzung
Mit kreativer Nachnutzung meine ich die Verwendung von Werken, Inhalten oder Teilen davon zur Erstellung eines neuen Werks. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) kennt, bzw. reguliert, drei Formen: das Zitat, die Bearbeitung und die freie Benutzung.5

Ein Zitat gemäß § 51 UrhG ist nur die unveränderte Übernahme eines Werkteils oder Medienteils zu Zwecken der inhaltlichen Auseinandersetzung. Die Quelle muss genannt werden und der Zweck die Nutzung in ihrem Umfang rechtfertigen. Man darf also nicht einfach einen kompletten Zeitungsartikel übernehmen und mit einer eigenen Überschrift versehen. Ebenso wenig darf man eigene Musik- oder Filmproduktionen einfach mit Ausschnitten aus fremden Aufnahmen garnieren, ohne dass dabei eine inhaltliche Auseinandersetzung stattfindet. Als rechtliche Grundlage für Remixes taugt das Zitatrecht also nicht.

Eine Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 UrhG meint die Veränderung oder Umgestaltung des Werks, z.B. eine Übersetzung oder Dramatisierung. Grundsätzlich ist die Bearbeitung ohne Genehmigung möglich; allein ihre Veröffentlichung bedarf der Erlaubnis der ursprünglichen Urheber.6 Ausnahmen sind z.B. die Ausführung von Plänen für bildende Kunst, der Nachbau von Baukunstwerken und auch die Verfilmung. Bei diesen Nutzungen ist der Gesetzgeber bei Schaffung des UrhG davon ausgegangen, dass sie nur im kommerziellen Rahmen betrieben werden, also nicht Privatpersonen, sondern nur Wettbewerber betreffen würden, und ordnete ein Verbot an. Angesichts der Tatsache, dass es heute möglich ist, mit einem Telefon Videoaufnahmen herzustellen, ist diese Regelung für Verfilmungen nicht mehr zeitgemäß.

Eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG liegt vor, wenn ein:e Künstler:in sich bei der Schaffung eines Werks von anderen Werken inspirieren lässt. Das wird für Rezipient:innen allerdings gar nicht immer erkennbar sein. Ob eine Krimiautorin eher von Elizabeth George oder von Agatha Christie beeinflusst wird, ist ihren Geschichten nicht unbedingt zu entnehmen.

Nachnutzung und Urheberrecht
Um das Urheberrecht an einem Werk überhaupt zu berühren, muss ein bei der Nachnutzung verwendeter Teil dieses Werk über eine freie Benutzung hinaus gehen. Abstrakte Ideen sind nicht vom Urheberrecht umfasst. Sie müssen schöpferisch konkretisiert worden sein und die Nachnutzung muss auf diese schöpferische Konkretisierung zugreifen. Ist das der Fall, so handelt es sich um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung von der Genehmigung der Urheber des früheren Werks abhängt. Die unveränderte Übernahme kann als Zitat zulässig sein.

Für Sprachwerke gilt, dass nicht der Inhalt eines Textes geschützt ist, sondern die konkrete Formulierung. Auch die Bausteine des Textes können nicht vom Urheberrecht umfasst sein. Alle Texte bestehen aus Wörtern und diese müssen für die Allgemeinheit verwendbar bleiben, dürfen nicht monopolisiert werden. Nur Formulierungen von ausreichender Länge und Kreativität rechtfertigen Urheberrechtsschutz. Den Satz „Bei einem Wohnhausbrand in Weimar wurden zwei Menschen verletzt.“ darf ich hier ohne Quellenangabe veröffentlichen, weil er so generisch ist. Die Zeilen „Und leiden nicht, daß sich die letzten Kohlen; Von unsers Hauses Schreckensbrande still; In mir verglimmen“ dagegen sind so individuell und schöpferisch, dass sie Schutz verdienen. Sie dürfte ich nicht ohne Weiteres verwenden, wenn Johann Wolfgang von Goethes Urheberrecht auf seine Iphigenie auf Tauris nicht mittlerweile abgelaufen wäre.

Wer solch kreative Formulierungen verwenden will, darf sie zitieren, aber eben nur zum Zweck des Belegs und nur in einem Umfang, den dieser Zitatzweck rechtfertigt. Hierzu fällte das BVerfG im Jahr 2000 eine Grundsatzentscheidung. Der Fall betraf die Verwendung von Texten Bertolt Brechts im Drama „Germania 3“ des Autors Heiner Müller. Dieser hatte die Erben Brechts vor der Veröffentlichung nicht um eine Genehmigung ersucht. Sie ließen daher den Vertrieb des Stücks verbieten, wogegen Müllers Verlag schließlich Verfassungsbeschwerde erhob.

Das BVerfG entschied, das Verbot verletze die Kunstfreiheit. Die Zitatschranke aus § 51 UrhG sei im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsgemäß auszulegen. In diese „kunstspezifische Betrachtungsweise“ müsse die Kollision zwischen der Kunstfreiheit und der Eigentumsgarantie aus Art. 12 Abs. 1 GG mit einbezogen werden. Die Verwertungsinteressen der Brecht-Erben seien hier nicht beschädigt. Daher müsse ihr Urheberrecht hinter die Kunstfreiheit bzgl. des neuen Werks zurücktreten.

Als Musikwerk geschützt sind Noten und ggfs. Text eines Musikstücks. Auch bei Musikwerken sind Zitate zulässig, sie bedürfen aber ebenfalls eines Zitatzwecks. Der kann z.B. in einer Hommage liegen, muss aber den Umfang des Zitats rechtfertigen. Melodien sind zudem besonders geschützt; gemäß § 24 Abs. 2 UrhG darf eine Melodie nicht „erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt“ werden. Ab wann eine Tonfolge eine Melodie darstellt, ist wiederum Auslegungssache.

Keine kreative Nachnutzung sind sog. Cover von Liedern. Wer sich – wie ich – beim Anhören einer Coverversion schon einmal gefragt hat, warum die Urheber etwas erlauben, das entweder völlig grauenhaft ist und ihr Lied entstellt oder sogar besser ist als das Original und ihren Gewinn schmälern wird, der/dem sei gesagt: Das müssen sie gar nicht. Das unveränderte „Nachsingen“ eines Liedes ist nämlich keine Bearbeitung, sondern eine Vervielfältigung. Und die Vervielfältigungsrechte haben Musikurheber in den allermeisten Fällen an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten – in Deutschland an die GEMA. Diese ist gemäß § 32 Verwertungsgesellschaftengesetz (bis 31.05.2016 gemäß § 11 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) verpflichtet, „jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen“. Wer covert, zahlt an die GEMA, und diese schüttet die Einnahmen nach den Bedingungen ihres Verteilungsplans an Musikurheber und Musikverlage aus.7

Beim Filmwerk wird die Sache kompliziert. Als Urheber gelten dort immer die Hauptregisseurin, die Komponistin der Filmmusik, die Drehbuchautorin und – sofern abweichend – die Dialogautorin. Je nach Kreativität ihrer Beiträge können auch Cutter, Kameraleute und andere ein Urheberrecht erwerben.8

Für die Nachnutzung von Drehbuch, Dialog und Musik gelten die soeben erläuterten Regeln. Ob der Schnitt einer Szene, eine bestimmte Einstellung oder Kamerafahrt so eindeutig ein anderes Werk nachahmen, dass sie als Bearbeitung gelten und damit genehmigungspflichtig sein sollten, hängt wiederum vom Einzelfall ab.

Als abstrakte Idee grundsätzlich nicht schützbar ist die erfundene Geschichte, die einem Sprachwerk, Film, Theaterstück oder Videospiel zugrunde liegt. Ausnahmsweise können jedoch schon einzelne Elemente einer Geschichte so kreativ sein, dass Dritte sie nicht ohne Genehmigung verwenden dürfen. Die Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung fällt hier besonders schwer. So ist für manche Filmfans der Plot von John Woos Mission: Impossible 2 bloß eine Hommage an Alfred Hitchcocks Notorious, für andere dagegen klarer „Ideenraub“.

Insbesondere erfundene Charaktere können Schutz genießen. Sogenannte „Fan Fiction“ – das Weitererzählen der Erlebnisse beliebter Figuren durch Fans – berührt daher stets das Urheberrecht. Einige Autor:innen dulden die Praxis, solange die Fans kein Geld damit verdienen und das Original am Markt nicht verdrängt wird. Der Veröffentlichung von Fan Fiction in privaten Internetforen oder auf nicht kommerziellen Webseiten ist ohnehin praktisch kaum beizukommen.

Auf die Verwendung des jeweiligen Namens kommt es nicht an. Auch Charaktereigenschaften und besondere äußerer Merkmale können Gegenstand des Urheberrechts sein, wenn sie einer Figur eine unverwechselbare Persönlichkeit verleihen. Dabei ist laut Rechtsprechung des BGH aber ein strenger Maßstab anzulegen.9

Insgesamt gilt im Urheberrecht stets und für alle Werkarten: Nicht die einzelnen Bausteine sind geschützt, sondern das Gesamtgefüge; nicht Wörter, sondern Texte, nicht Töne, sondern Melodien, nicht Tanzschritte, sondern Choreographien, nicht Farben, sondern Bilder, nicht Ideen, sondern deren konkrete kreative Ausführung. Eine klare Grenze, wo das eine aufhört und das andere beginnt, gibt es selten. Aber es ist wichtig, dass die Bausteine der Kreativität frei verfügbar bleiben. Sie gehören zur Domäne des Freien Wissens, zur public domain, ohne welche Kreativität nicht möglich wäre.

Nachnutzung und Leistungsschutzrechte
Während das BVerfG im Jahr 2000 in „Germania 3“ eine Kollision zwischen der Kunstfreiheit und dem Urheberrecht lösen musste, befasste sich der BGH etwas zur selben Zeit im Fall „Mattscheibe“ mit einer Kollision zwischen der Kunstfreiheit und dem Leistungsschutzrecht des Film- und Laufbildherstellers. Der Komiker Oliver Kalkofe hatte Ausschnitte aus Fernsehprogrammen unverändert übernommen und sich dann kritisch mit diesen auseinandergesetzt. Diese Kritik ließ der BGH genügen, um die Nutzung als Satire für zulässig zu erklären. Anders als das BVerfG stützte er sich dabei nicht auf das Zitatrecht, sondern ordnete die Verwendung der Ausschnitte als freie Benutzung analog10 § 24 Abs. 1 UrhG ein.

Wie ebenfalls in meinem letzten Beitrag ausgeführt, sollen Leistungsschutzrechte nicht Kreativität schützen, sondern Investitionsanreize setzen. Die große Frage, welche die Gerichte zuletzt in „Metall auf Metall“ beschäftigte, lautet daher: Kann es angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung von Urheberrecht (das die Urheber schützt) und Leistungsschutzrecht (das Investitionen der Hersteller und Verwerter schützt) eine der Schöpfungshöhe vergleichbare Mindestschwelle geben, unterhalb derer das Schutzrecht gar nicht berührt wird? Gibt es auch in diesem Bereich Bausteine, die frei verfügbar bleiben sollten?

Für die Rechte der Hersteller von Filmen, Laufbildern und Tonträgern verneinte der BGH diese Frage. In „Mattscheibe“ waren die Ausschnitte so lang, dass er sich nicht dazu hatte äußern müssen. Im Jahr 2007 urteilte er im Fall „TV Total“, auch kleinste Teile einer Videoaufnahme seien vom Recht des Film- bzw. Laufbildherstellers aus §§ 94, 95 UrhG umfasst.

Ein Jahr später wandte der BGH diese Wertung auch auf das Recht des Tonträgerherstellers an. Bei der Produktion des Songs „Nur Mir“ hatte Moses Pelham im Jahr 1997 zwei Sekunden aus der Aufnahme des Lieds „Metall auf Metall“ von Kraftwerk geloopt und als Beat verwendet. Kraftwerk sind selbst Inhaber des Herstellerrechts und klagten gegen den Vertrieb des neuen Songs. Der BGH entschied, das Herstellerrecht umfasse auch „kleinste Tonfetzen“. Anders als das Urheberrecht schütze § 85 Abs. 1 UrhG keine besondere Kreativität, sondern die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung, die zur Festlegung von Tönen auf Trägern erforderlich sei.

Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre.11

Anders als das Urheberrecht schützen Leistungsschutzrechte nach dieser Ansicht also sehr wohl die Bausteine. Sie wären demnach stärker als das Urheberrecht, was dem Urteil viel Kritik eingebracht hat.12

Pelham erhob schließlich Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile – und bekam Recht. Wieder rügte das BVerfG, der BGH sei hier dem Erfordernis der „kunstspezifischen Betrachtungsweise“ nicht nachgekommen. In „Mattscheibe“ habe er – im Ergebnis richtig – einen satirischen Zweck ausreichen lassen. Dieser sei aber nicht nötig; auch Sampling zu „tongestalterischen Zwecken“ müsse erlaubt sein, solange es nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Tonträgerhersteller führe. Ansonsten wäre eine ganze Musikrichtung praktisch verboten, nämlich der HipHop, der viel auf Sampling setzt.

Das BVerfG hat den Fall an den BGH zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen und angemerkt, dass die gebotene Abwägung nicht im Rahmen der freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG zu erfolgen habe. Statt dessen könne sich der BGH auch auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG stützen oder bloße Tonfetzen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG herausnehmen. Für diese Auslegung hatte sich während des Verfahrens sogar die Bundesregierung(!!) in einer Stellungsnahme ausgesprochen.13

Für Texte existierten bis 2013 keine Leistungsschutzrechte; aus gutem Grund, denn es fehlt an einer der Ton- oder Filmaufnahme vergleichbaren Fixierung. Das neue Leistungsschutzrecht des Presseverlegers nimmt deshalb „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus. Es will augenscheinlich nicht die Bausteine der Sprache monopolisieren. Dennoch bleibt es ein Fehlgriff, denn was „kleinste Textausschnitte“ sind, müssen nun die Gerichte klären. Fassen sie den Rahmen weit, bleibt das Recht wirkungslos, fassen sie ihn eng, wird es zu einem Monopol auf Sprache.

Dessen ungeachtet versucht die EU-Kommission gerade, das Leistungsschutzrecht, das in Deutschland als so gut wie gescheitert gilt, auf europäischer Ebene einzuführen.

Fazit
Für welche Lösung sich der BGH in Sachen „Metall auf Metall“ entscheidet, bleibt nun abzuwarten. Den Interessen der Leistungsschutzberechtigten wäre auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn ein Eingriff in ihre Schutzrechte erst dann angenommen würde, sobald das Sampling von Musik- oder auch Filmausschnitten ihre eigene Verwertung spürbar beeinträchtigt. Ein entsprechendes Urteil des BGH könnte die Remix-Kultur mit dem deutschen Urheberrecht ein gutes Stück kompatibler machen. Weitere Anpassungen oblägen dann dem Gesetzgeber.14

Die Leistungsschutzrechte wurden ursprünglich zum Schutz vor kommerziellen Wettbewerbern geschaffen. Je mehr der technische Fortschritt die Mittel zur Produktion und Veränderung von Kulturgütern in die Hände von Privatpersonen legt, desto mehr greifen die Schutzrechte in deren Privatleben ein und machen die Kreativität der Prosument:innen illegal. Ihr schöpferisches Potential bleibt ungenutzt. Solange Sampling den Investitionsschutz nicht spürbar schmälert, indem es das ursprüngliche Werk verdrängt, sollten auch bei Aufnahmen die Bausteine frei benutzbar bleiben.

Wie schon in „Germania 3“ betont das BVerfG ausdrücklich die Bedeutung des intellektuellen Gemeineigentums, des Freien Wissens, der public domain:

[E]in Werk [steht] mit der Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.15

Mehr noch als reale Eigentumsrechte haben Immaterialgüterrechte eine Sozialbindung. Ihre Existenz soll nicht allein ihren Inhaber:innen dienen, sondern Anreize für neue Kreativität setzen und damit letztlich der Allgemeinheit zugute kommen. Richtig eingesetzt, werden sie nach ihrem Ablauf die public domain vergrößert haben. Wenn sie Kreativität unterdrücken statt fördern, verfehlen sie ihr Ziel und verlieren ihre Berechtigung.

Marion Goller ist Juristin und forscht über Urheberrecht, Patentrecht, Freie Lizenzen und die Wissensallmende. Seit September 2016 ist sie Stipendiatin im Fellow-Programm „Freies Wissen“ des Wikimedia Deutschland e.V. und des Stifterverbands. Mail: marion.goller@oabooks.de, Twitter: @MarionGoller.

 

1. Lawrence Lessig: „Remix, Making Art and Commerce thrive in the Hybrid Economy“; Lessigs wunderbarer Vortrag desselben Titels ist online zu finden unter YouTube: Lawrence Lessig – Remix.

2. Zur Erinnerung: Werk ist nur, was die Schöpfungshöhe erreicht, siehe mein letzter Beitrag.

3. Im Text verwendete generische Maskulina sind dem Wortlaut des Gesetzes geschuldet.

4. Der Filmemacher Kirby Ferguson demonstriert in seiner exzellenten Webserie Everything is a Remix, wie nahezu unsere gesamte Kultur und Technologie aus der Kopie, Transformation und Rekombination bekannten Wissens besteht.

5. Das Copyright der USA hat eine „fair use“ genannte, sehr offene und flexible Schranke; dazu vielleicht in einem späteren Beitrag mehr.

6. Erreicht die Bearbeitung die notwendige Schöpfungshöhe, so entsteht an ihr wiederum ein Urheberrecht. Auch ungenehmigt ist sie nicht urheberrechtsfrei. Das neue Urheberrecht ist jedoch wieder nur ein Verbotsrecht. Es berechtigt nicht zur Nutzung, wenn dadurch Urheberrechte an den Quellen verletzt werden.

7. Ob die Ausschüttung an die Musikverlage nach dem Urteil des BGH in Sachen VG Wort noch als rechtmäßig gelten kann, darf bezweifelt werden.

9. Vergleiche das Urteil Pippi Langstrumpf, Randnummer 29.

10. Die Analogie war nötig, weil § 24 direkt nur für Urheberrechte gilt, nicht auch für das hier betroffene Leistungsschutzrecht am Laufbild.

11. Siehe Randnummer 14 im Urteil des BGH.

12. Das Sampling sollte laut dem BGH trotzdem als freie Benutzung analog § 24 Abs. 1 UrhG erlaubt sein, wenn es nicht möglich sei, die verwendete Tonfolge selbst einzuspielen. Mit dieser Einschränkung wollte der BGH die Nachnutzung doch noch ermöglichen. Er verkannte aber, dass es beim Sampling gerade darum geht, Tonausschnitte unverändert zu übernehmen, sodass diese für den Zuhörer erkennbar sind. Trotz dieser Kritik bestätigte der BGH sein Urteil vier Jahre später, als der Fall erneut zu ihm gelangte; siehe Urteil Metall auf Metall II.

13. Siehe Randnummer 53 im Urteil des BVerfG.

14. Die Initiative Recht auf Remix fordert seit einigen Jahren entsprechende Änderungen des Urheberrechts. Die Berichterstatterin im Europaparlament, Julia Reda, forderte im Jahr 2014 in ihrem Entwurf eines Berichts über die Umsetzung der relevanten Richtlinie ebenfalls ein solches Recht. Leider gehen die Pläne der EU-Kommission teilweise in die entgegengesetzte Richtung.

15. Siehe Randnummer 87 im Urteil des BVerfG.

Dieser Beitrag wurde am 05.10.2016 veröffentlicht und am 31.10.2016 leicht verändert.

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