Sarah-Mai Dang

Kategorie: Publikationsbranche

Forschung kommunzieren. Verlage, Repositorien, Open Acces.

[For an English version please refer to http://vad-ev.de/en/communicating-research/.]

Zum Publizieren von Dissertationen und anderen Texten in der Film- und Medienwissenschaft

Nach Jahren voller Mühe und Selbstzweifel, Inspiration und Gedankensprünge, Hochs und Tiefs endlich geschafft: die Dissertation ist abgegeben, die Disputation erfolgreich überstanden. Nun kommt die Frage, wo und wie das große Werk publizieren?

Da ich selbst vor einigen Jahren, im Sommer 2014, vor dieser Frage stand und mich seitdem mit den Publikationsbedingungen in der Wissenschaft theoretisch und praktisch auseinandersetze, möchte ich in diesem Blogpost die für mich wichtigsten Erkenntnisse zusammenfassen. Nicht zuletzt, da mich immer wieder Anfragen zu dieser Thematik erreichen und es meines Wissens dafür keine zentrale Anlaufstelle für Film- und Medienwissenschaftler_innen gibt.

Vor dem Hintergrund der Diskussionen um Open Access möchte ich im Folgenden darlegen, welche Punkte es bei einer Publikation zu berücksichtigen gilt. Diese Übersicht soll vorrangig als erster Aufschlag für eine Handreichung dienen. Der Text richtet sich insbesondere an Wissenschaftler_innen, deren Dissertation kurz vor dem Abschluss steht, sowie an alle Anderen, die sich mit den Rahmenbedingungen wissenschaftlichen Publizierens vertraut machen möchten. Jeder einzelne Aspekt ist recht komplex und wird an verschiedenen Orten intensiv und kontrovers diskutiert (s. auch Quellen). Dieser Text ist daher in erster Linie als Anstoß zur Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Publikationsbedingungen zu sehen. Erfahrungsberichte, Ergänzungen, Fragen und Kommentare sind sehr willkommen!

Wieso, weshalb, warum?

Geht es um die Frage, wie und wo einen Text veröffentlichen, ist es sinnvoll sich vorab zu fragen, welches Ziel man mit der Publikation verfolgt, welche Werte man als Wissenschaftler_in vertritt, wofür man sich einsetzen möchte, und wie die eigene Forschungs- und Lehrpraxis aussieht. Auf welche Quellen greife ich häufig und gerne zurück? Welche Formate sind den eigenen Anforderungen und Gewohnheiten dienlich? Welche Plattformen eignen sich für Recherchezwecke? Wo finden sich nützliche Lehrmaterialien?

Es ist sinnvoll, sich diese Fragen möglichst früh zu stellen, da die Auswahl des passenden Verlags für eine Buchpublikation recht zeitintensiv sein kann, möchte man verschiedene Optionen prüfen. Gleichzeitig benötigt es ein repräsentierbares Projekt, um ggf. in die Verhandlung mit einem Verlag bzw. den Herausgeber_innen einer Reihe zu treten. Von der ersten Anfrage bis zur offiziellen Veröffentlichung kann es rund 1-2 Jahre dauern. Ähnlich verhält es sich bei Zeitschriftenartikeln.

Die Qual der Wahl

Üblicherweise werden film- und medienwissenschaftliche Bücher und Artikel nach wie vor bei einem Verlag bzw. in einer Zeitschrift publiziert. Angesichts der Veröffentlichungs-, Verbreitungs- und Kommunikationsmöglichkeiten, die digitale Technologien heute bieten, ist allerdings zu fragen, welchen Mehrwert ein Verlag noch bieten kann. Wenn ich ein Textdokument problemlos online stellen und teilen, sprich veröffentlichen, kann, wozu noch den herkömmlichen Weg über eine Printpublikation oder eine Zeitschrift gehen? Zu dieser Diskussion soll der Blogpost insofern beitragen, als dass er verschiedene Wege der Veröffentlichung vorstellt und näher beleuchtet.

Verlagspublikationen

Möchte man das Buch bei einem Verlag veröffentlichen, sind – ähnlich wie bei einem Zeitschriftartikel oder vielmehr grundsätzlich bei allen Texten – zahlreiche Aspekte bei der Auswahl des Erscheinungsorts und des Formats zu berücksichtigen: u.a. die eigene Positionierung (fachlich und wissenschaftspolitisch), die Reputation des Verlags bzw. der Zeitschrift, die Vertragsbedingungen und Nutzungsmöglichkeiten, sowie die Verbreitung und Zugänglichkeit.

Positionierung/Reputation

Zunächst – im besten Fall bereits mit Beginn des Dissertationsprojekts – ist zu überlegen, wie man sich mit der Publikation positionieren möchte und welcher fachliche, sprachliche, lokale Kontext dafür geeignet erscheint. Möchte ich mich international oder national aufstellen? An welche Fachgemeinschaft richtet sich die Publikation? Welche Diskurse möchte ich fortführen? Wo wird der Text am besten wahrgenommen? Welchen Vorteil verspricht der einzelne Verlag (z.B. Reputation, Reichweite, niedrige Eigenbeteiligung an den Produktionskosten (SW Druckkostenzuschuss), verhandelbare Vertragsbedingungen)?

Ist man noch nicht vertraut mit der akademischen Publikationslandschaft, empfiehlt es sich, das Gespräch mit Kommiliton_innen und Kolleg_innen zu suchen. Bei einer Dissertation wird manchmal auch bereits im Vorfeld mit den Betreuer:innen vereinbart, wo die Qualifikationsschrift als Buch erscheinen soll (beispielsweise in einer bestimmten Reihe).1

Hinsichtlich der Reputation eines Verlags oder einer Zeitschrift spielt neben der Qualität der Publikationen die Form des Peer Review eine Rolle (was mitunter Hand in Hand gehen mag). Die ideale Form der Qualitätssicherung durch Peer Review wird mit der zunehmenden Verbreitung von Open Access verstärkt diskutiert. Je nach Fachkultur unterscheiden sich die Begutachtungsverfahren erheblich. Neben offiziellen Standards gibt es zahlreiche Verfahren, die zwar nicht offiziell ausgewiesen, jedoch nichtdestoweniger etabliert und anerkannt sind. So erfolgt die Begutachtung von Publikationen in der deutschsprachigen Film- und Medienwissenschaft häufig durch das jeweilige Team an Herausgeber_innen anstatt durch externe, unabhängige Gutachter_innen.

Hat man einen Verlag in die engere Auswahl gefasst, ist zu klären, wie die Einreichung eines Buchvorschlags zu erfolgen hat. Manche Verlage verlangen das gesamte Manuskript, ggf. inkl. Gutachten, manche möchten vorab eine Zusammenfassung in Form eines Proposal inkl. Alleinstellungsmerkmalen bzw. Verkaufsargumenten (insb. internationale Verlage). Bei Zeitschriften ist in der Regel zunächst ein Abstract anlässlich eines Call for Papers (CfP) einzureichen, bevor der vollständige Artikel folgt.

Vertragsbedingungen und Nutzungsmöglichkeiten

Neben den inhaltlichen Aspekten sind die Rahmenbedingungen der Veröffentlichung zu klären. Unter anderem ist dabei auf die Auflagenhöhe und den Kaufpreis eines Buches zu achten sowie auf die Anzahl der Eigenexemplare (normalerweise etwa 5  Stück) und nicht zuletzt auf die rechtlichen Regelungen. Ein Honorar ist u.a. aus rechtlichen Gründen (z.B. wenn das Forschungsprojekt über Drittmittel finanziert wurde) üblicherweise nicht vorgesehen, eine geringe Ausschüttung der Einnahmen höchstens bei internationalen Wissenschaftsverlagen zu erwarten.2

Durchschnittlichen rechnen Wissenschaftsverlage in Deutschland mit einem Verkauf von zwischen 150 bis 300 Exemplaren pro Titel in den ersten zwei Jahren. Entsprechend hoch (oder niedrig) ist die Erstauflage (bei der es normalerweise bleibt). Wenn es sich nicht gerade um ein Einführungswerk oder ein Handbuch handelt, sind die Bibliotheken die Hauptabnehmerinnen der Bücher. Die relativ hohen Verkaufspreise in Höhe von ca. 50–100 Euro (im englischsprachigen Raum teils noch höher) zahlen also selten Privatpersonen, sondern vor allem öffentliche und private Institutionen.3 Dies ist u.a. in der Diskussion um Open Access, Zugänglichkeit und Verbreitung zu berücksichtigen. Doch auch Bibliotheken verfügen nur über ein begrenztes Budget. Prinzipiell ist daher zu überlegen, welchen Preis man für ein wissenschaftliches Buch angemessen findet und inwiefern man bereit ist, Teil einer (zunehmenden?) Ökonomisierung der Wissenschaft zu sein, in der Forschungsergebnisse in erster Linie der Gewinnmaximierung und dem Wettbewerbsvorteil statt der Wissenserweiterung dienen.

Bevor man den Verlagsvertrag unterzeichnet, sollte man außerdem prüfen, wie die Nutzungsbedingungen geregelt sind. Das Urheberrecht ist nicht veräußerbar, es verbleibt bei den Autor_innen. Allerdings können die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Text abgetreten werden, was Verlage und Zeitschriften üblicherweise verlangen, indem sie die Verträge mit entsprechenden Paragraphen ausstatten. Zu Marketingzwecken mag dies seine Berechtigung haben, doch sollten sich Autor_innen genau überlegen, welche Freiheiten sie sich in jedem Fall bewahren möchte (z.B. Übersetzungsrechte; Selbstarchivierung der Publikation über die eigene Website oder den Universitätsserver) und welche Rechte sie bereit sind zumindest teilweise abzutreten. Entsprechend sind Verträge auszuhandeln und etwa exklusive in nicht-exklusive Nutzungs- und Verwertungsrechte umzuwandeln.

Dank des Zweitverwertungsrecht können Autor_innen ihre Artikel, die größtenteils aus öffentlich finanzierter Forschung hervorgehen, seit 2014 unabhängig vom Verlagsvertrag nach zwölf Monaten zu nicht-kommerziellen Zwecken der Allgemeinheit zugänglich machen.

Grundsätzlich gilt, Verlagsverträge sind verhandelbar. Schließlich sollen sich die jeweiligen Parteien gut vertragen. Je mehr Wissenschaftler_innen sich ihrer Verhandlungsposition bewusst sind und entsprechende Forderungen formulieren, desto fairere Publikationsbedingungen lassen sich mittel- und langfristig auszuhandeln. Noch wird meiner Ansicht nach insbesondere Großverlagen eine zu große Handlungsmacht in der Vertragsgestaltung und damit Wissensdissemination eingeräumt und der eigene Spielraum unterschätzt.

Verbreitung und Zugang

Ist eine möglichst große Verbreitung der Publikation das Ziel, gilt es zu bedenken, dass ein hochpreisiges Buch aufgrund des prestigeträchtigen Verlags und dank der Bibliotheken mitunter eine größere Reichweite erlangen kann als ein Buch, das trotz eines günstigeren Kaufpreises nicht in den Bibliothekskatalog aufgenommen wird, etwa da Autor_in sowie Verlag unbekannt sind und/oder das Thema den verantwortlichen Wissenschaftler_innen und Bibliothekar_innen nicht relevant erscheint. Daher ist es sinnvoll zu recherchieren, welche Bücher und welche Zeitschriften über Bibliothekskataloge und andere Suchportale verfügbar sind. Doch da weder alle Menschen Zugang zu Bibliotheken noch zum Internet haben, ist die Frage nach der tatsächlichen Verbreitung nur begrenzt zu klären. Prinzipiell ist es m.E. jedoch erstrebenswert, zumindest potentiell einen möglichst großen Zugang zu seinen Forschungsergebnissen zu gewähren. Dazu zählen für mich die aktive Kommunikation von Forschung (Wissenschaftskommunikationund Open Access, der kostenfreie Zugang zu Publikationen.

Open Access

Inzwischen gibt es zahlreiche nationale und internationale Verlage und Zeitschriften in der Film- und Medienwissenschaft, die neben der Printpublikation eine Open-Access-Veröffentlichung anbieten. Eine Übersicht dazu bietet die Verzeichnisse Directory of Open Access journals und Directory of Open Access Books. Die meisten Verlage verlangen dafür eine Gebühr, eine sogenannte Article Processing Charge (APC). Die Publikationsgebühr für open access kann bei Büchern bis zu 15.000 US-Dollar betragen, bei Artikeln in Fachzeitschriften liegt sie bei etwa 2.500 US-Dollar. Für OA-Zeitschriftenartikel haben viele Universitäten extra Publikationsfonds eingerichtet. Für OA-Bücher existieren bislang noch kaum bis gar keine Förderungen (es sei denn, diese wurden bereits in einem Drittmittelantrag berücksichtigt) – im Gegensatz zum sogenannten Druckkostenzuschuss (in Höhe von ca. 2.500–8.000 Euro, je nach Verlag), der in Deutschland gewöhnlich für eine Buchproduktion, d.h. neben Tagungsbänden oder Handbüchern auch für die Veröffentlichung der Dissertation, an einen Verlag zu zahlen ist.4

Aus meiner Sicht ist es allerdings fraglich, ob solche hohen Summen für eine Open-Access-Publikation (und selbst für eine reguläre Buchpublikation) notwendig sind, um die Kosten von Produktion, Vertrieb und Marketing zu decken. Insbesondere, wenn Verlage durch das sogenannte double dipping doppelt an Open Access verdienen, also sowohl durch den Verkauf von Zeitschriftenabonnements und Printpublikationen als auch über die Gebühr für das Freischalten der kostenlosen Digitalausgabe. Dass auch die Herstellung kostenfreier Publikationen bezahlt werden muss, ist offensichtlich. Wie eine faire Finanzierung von Open Access konkret aussehen kann, sodass alle an der Publikation Beteiligten angemessen honoriert werden und die APC nicht zur Barriere für Autor:innen wird, erproben derzeit verschiedene Initiativen wie etwa Knowledge Unlatched oder Open LIbrary of Humanities (OLH).

Repositorien

Eine OA-Veröffentlichung ohne Publikationsgebühr erlauben Repositorien. Mittlerweile gibt es neben den Publikations- und Dissertationsservern der Universitäten, über die Studierende und Lehrende ihre Arbeiten kostenlos hochladen und kostenlos zugänglich machen dürfen, auch institutionen- und fachübergeordnete Repositorien, über die Texte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können (nicht zu verwechseln mit gewinnorientierten Portalen wie Academia.edu oder ResearchGate!). Die film- und medienwissenschaftlichen Repositorien media/rep/ und MediArXiv sind hier beispielsweise zu nennen, sowie die geisteswissenschaftliche Plattform Humanities Commons und das vom CERN ins Leben gerufene Zenodo.

Die über media/rep/ verfügbaren, vor allem deutsch-, aber auch englischsprachigen Inhalte (Zeitschriftenarchive, Aufsätze, Schriftenreihen, Bücher und Vorlesungen) werden von Fachvertreter:innen der Film- und Medienwissenschaft ausgewählt und in einem komplexen Verfahren zwecks dauerhafter Verfügbarkeit aufbereitet. MediArXiv hingegen fokusiert das selbständige Hochladen von Preprints und Postprints verschiedensprachiger, eher klassischer Publikationen auch aus angrenzenden Disziplinen. Humanities Commons fungiert in erster Linie als Netzwerk, und über Zenodo lassen sich verschiedenartigste Materialien wie etwa Präsentationen oder Bibliographien speichern.

Open-Access-Skeptiker_innen begründen ihre Vorbehalte oftmals mit einer fehlenden Qualitätssicherung und mangelnder Möglichkeit der Langzeitarchivierung. Dem ist entgegenzuhalten, dass Open Access erstens nicht mit digitalem Publizieren gleichzusetzen ist und schon gar nicht mit dem bloßen Hochladen irgendeines Dokuments über irgendeine Plattform. Digitale Publikationen können sehr unterschiedliche Formen annehmen ungeachtet des wissenschaftlichen Anspruchs oder des Umfelds. Mit Open Access sind dezidiert wissenschaftliche Arbeiten gemeint, die in entsprechende Infrastrukturen lokalisiert sind. Open Access sollte eigentlich auch die Möglichkeit der barrierefreien Nachnutzung erlauben, d.h. ohne technische, ökonomische oder rechtliche Einschränkungen.

Eine nachhaltige Verfügbarmachung kann verschiedene Formen annehmen ebenso wie Verfahren der Peer Review (s. auch die Blogbeiträge von Adelheid Heftberger sowie Maximilian Heimstädt und Leonhard Dobusch).

Auch diesbezüglich gilt es anhand der skizzierten Aspekte zu entscheiden, welcher Weg am geeignetsten erscheint, um sein mit der Veröffentlichung angestrebtes Ziel (Qualifizierung/Doktortitel, Reputationssteigierung/Profillierung, Berufbarkeit, Beförderung einer Diskussion, Etablierung eines neuen Themas/Forschungsfeldes etc.) zu erreichen.

One size doesn‘t fit all

Um herauszufinden, welcher Weg der Veröffentlichung für meine Dissertation am sinnvollsten ist, habe ich selbst meine Arbeit in drei Versionen und fünf verschiedenen Formaten zugänglich gemacht:

1)  als Qualifikationsschrift direkt über das Repositorium der Freien Universität Berlin
2)  eine überarbeitete, mit einer Creative-Commons-Lizenz versehene Fassung
◦ als responsive Website, die sich der jeweiligen Nutzungsoberfläche, dem Laptop, dem Smartphone oder dem Tablet, anpasst
◦ als bezahlbares Print-On-Demand-Buch (inkl. referenzierbarer ISBN) und
◦ kostenfreies PDF über media/rep und MediArXiv (inkl. referenzierbarer DOI), sowie
3)  in einer englischen Übersetzung traditionell über den Verlag Palgrave Macmillan

Dieses Unternehmen hat rund zwei Jahre in Anspruch genommen und jede Menge Energie, Nerven, Zeit und Geld gekostet. Währenddessen ist mir bewusst geworden, dass jedes Format auf unterschiedliche Anforderungen, Bedürfnisse und Gewohnheiten antwortet (s. Überblick): One size doesn‘t fit all!

Vor allem aber habe ich verstanden, dass Open Access nicht nur die kostenlose Verfügbarkeit von Texten bedeutet, sondern viel mehr: Publikationen müssen darüber hinaus verständlich, sichtbar und auffindbar, referenzierbar, (nach)nutzbar und ansprechend sein. Daher gehört neben der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen immer auch deren Verbreitung und Vermittlung dazu. Die einzelne Publikation stellt in diesem Sinne nur einen Teil der Wissenskommunikation dar.

Ob ich solch ein aufwendiges Vorgehen 1:1 empfehlen kann, ist schwer zu sagen. Das Projekt soll vor allem weitere Wissenschaftler:innen dazu ermutigen, sich stärker mit den Publikationsbedingungen auseinanderzusetzen und im besten Fall ähnliche Experimente zu wagen.

Acknowledgements

Für eine intensive Lektüre der ersten Fassung, hilfreiche Anmerkungen und kritische Nachfragen danke ich sehr herzlich meinen Kolleginnen Laura Katharina Mücke und Katja Hettich.

Dieser Blogpost ist zuerst am 16. Oktober 2019 auf dem Open-Media-Studies-Blog erschienen.


 

1. Welche spezifischen Anforderungen an die Veröffentlichung der Dissertation am jeweiligen Institut gestellt werden, ist der entsprechenden Promotionsordnung zu entnehmen.

2. Über die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) können Urheber_innen Einnahmen geltend machen, die sich aus den Abgaben für den privaten und wissenschaftlichen Gebrauch von Werken ergeben. Die Rahmenbedingungen der Berechnung und Verteilung sind allerdings umstritten.

3. Die Kalkulation der Verkaufspreise und auch der Eigenbeteiligung an den Produktionskosten in Form des sog. Druckkostenzuschusses unterscheidet sich von Verlag zu Verlag deutlich. Die Geschäftsmodelle des wissenschafitchen Publikationssystems und die Frage nach einer fairen und effektiven Finanzierung würde mehr als einen weiteren Beitrag erfordern.

4. Wenn der Druckkostenzuschuss nicht bereits einkalkuliert ist, etwa im Antrag eines Drittmittelprojekts, bieten verschiedene Einrichtungen Förderungsfonds. Manche Wissenschaftler_innen zahlen den Betrag aus der eigenen Tasche.

5. Im September 2019 ist die von Guido Kirsten, Magali Trautmann, Philipp Blum und Laura Katharina Mücke durchgeführte Übersetzung von Roger Odins Kommunikationsräume. Einführung in die Semiopragmatik als hybride Open Access-Publikation auf ähnliche Weise über meine Website oabooks.de erschienen. Über dieses Publikationsprojekt werden die Übersetzer_innen und Herausgeber_innen in Kürze auf dem Blog berichten.

Verwandte Schutzrechte — ein Anachronismus? Ein Gastbeitrag von Marion Goller

Dass Sarah-Mai Dang in ihrem letzten Beitrag angesichts der Debatten um das BGH-Urteil zur Verteilungspraxis der VG Wort das Leistungsschutzrecht für Presseverlage erwähnt hat, nehme ich zum Anlass, an dieser Stelle einmal zu erläutern, was Leistungsschutzrechte, auch genannt „Nachbarrechte“ oder „verwandte Schutzrechte“, eigentlich sind und was sie vom Urheberrecht unterscheidet. Da es sich bei diesen Rechten um reinen Investitionsschutz handelt, halte ich die Einführung neuer Leistungsschutzrechte angesichts der heute verfügbaren Technologien nicht mehr für zeitgemäß.

Immaterialgüterrechte
Beide Instrumente, Urheberrecht und Leistungsschutzrechte, sind sogenannte Immaterialgüterrechte, dienen also der Herstellung eines rechtlichen Monopols über ein Wissensgut. Wissen ist seiner Natur nach frei kopierbar und „nicht rival“ — wer mir ein Lied beibringt, verliert dadurch selbst nicht die Möglichkeit, es zu singen.1 Um aus Information eine handelbare Ware zu machen, muss sie an körperliche Träger gebunden und besser noch durch Schutzrechte künstlich verknappt werden. Grundlage ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ (UrhG). Das Wort „und“ weist darauf hin, dass es sich bei den verwandten Schutzrechten um vom Urheberrecht zu unterscheidende Instrumente handelt, die anderen Zielen dienen. Die öffentliche Berichterstattung lässt diese Differenzierung zuweilen vermissen. Das hat einerseits gute Gründe, denn die Sache ist kompliziert. Andererseits wären insbesondere Zeitungen in der Pflicht gewesen, in ihrer Berichterstattung über das Leistungsschutzrecht für Presseverlage außerordentliche Sorgfalt walten zu lassen, da es sie selbst betraf, was sie nicht immer transparent machten.

Vor allem sollte man sich in der Debatte um die Produktion und Nutzung von Wissensgütern immer wieder in Erinnerung rufen: Urheberrecht und Leistungsschutzrechte sind Verbotsrechte. Die Nutzung geschützter Immaterialgüter bedarf der Erlaubnis durch die Inhaber_innen der Rechte. Diese können bestimmte Nutzungsarten kostenlos oder gegen Entgelt erlauben. Immaterialgüterrechte geben ihnen aber nicht das Recht, andere zu bestimmten Nutzungen zu verpflichten und dafür eine Vergütung zu verlangen. (Lookin‘ at you, VG Media!)

Das Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Es schützt also nicht Mühe, sondern Kreativität. Fehlt diese, so erreicht eine Arbeit nicht die notwendige „Schöpfungshöhe“, um als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein. Zu den schützbaren Werkarten gehören § 2 Abs.1 UrhG Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musik, Tanz, bildende Kunst, Fotografie, Film oder auch wissenschaftliche Zeichnungen und Pläne. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Andere Werkarten sind denkbar.

Immer gilt dabei, dass die Arbeit eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen muss, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sein. Die Grenzen sind fließend. Ob eine Arbeit kreativ genug ist, um ein Werk zu sein und Urheberrechtsschutz zu genießen, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Die Anforderungen sind jedoch nicht allzu hoch; es genügt ein gewisses Maß an Individualität. Auch solche Arbeiten, die keine Werke sind, können außerdem einem Leistungsschutzrecht unterfallen, dazu sogleich.

Schutzberechtigt sind allein der oder die Urheber2 des Werks, also die Person oder Personen, die es selbst geschaffen haben. Das Urheberrecht gibt ihnen exklusive Verwertungsrechte. Wenn sie ihre Manuskripte, Notenblätter und Demo-Tapes an Verlage und Labels senden, ist so sichergestellt, dass diese ohne vertragliche Genehmigung die Werke nicht vervielfältigen und vertreiben dürfen.

Das Urheberrecht schützt aber nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die persönliche Bindung zwischen Schöpfer_in und Werk. Dieser Teil des Urheberrechts, das sog. Urheberpersönlichkeitsrechts ist unverzichtbar. Ein Urheber kann beispielsweise nicht dazu gezwungen werden, auf sein Recht auf Namensnennung zu verzichten.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist außerdem nicht auf Andere übertragbar. Es entsteht und verbleibt bei der oder den Urheber_innen. Nur die Verwertungsrechte können abgetreten werden. Das betrifft in erster Linie das Recht zur Vervielfältigung, aber auch, wie Sarah schon hinsichtlich des ihr vorgelegten Verlagsvertrags beschrieben hat, das Bearbeitungsrecht, welches etwa Übersetzungen oder szenische Darstellungen einschließt.

Verwandte Schutzrechte
Die verwandten Schutzrechte (=Leistungsschutzrechte) dagegen schützen allein Investitionen. Anders als Urheberrechte können sie auch von Unternehmen gehalten werden und sind vollständig übertragbar.3

Schutzrechte gibt es außerdem für Tonträgerhersteller, Filmhersteller, Hersteller von Laufbildern, die mangels Schöpfungshöhe keine Filmwerke sind, Hersteller von Lichtbildern (=Fotografien), die mangels Schöpfungshöhe keine Lichtbildwerke sind, und für Sendeanstalten, also Radio- und Fernsehstationen.

Diese Schutzrechte gelten neben dem Urheberrecht. An einer einzigen Arbeit können also sehr viele Leute Rechte haben. Wer aus dem Radio eine Sendung aufnimmt, in der Musik gespielt wird, der berührt

• das Urheberrecht der Personen, die Text und Melodie des Musikstücks geschrieben haben
• das Schutzrecht der ausübenden Künstler, die die Aufnahme eingespielt habe
• evtl. das Urheberrecht der/des Produzenten/in, die/der die Aufnahme gemacht hat, wenn ihr/sein Beitrag die Schöpfungshöhe erreicht (anzunehmen bei Leuten wie dem DJ und Musikproduzenten David Guetta)
• das Recht des Tonträgerherstellers, der die Aufnahme gemacht hat
• das Recht der Sendeanstalt an „ihren“ Sendeinhalten.

Ohne das Recht auf Privatkopie müsste man alle diese Leute/Unternehmen um Erlaubnis fragen, bevor man „record“ drückt. So kann es zu einer Rechtehäufung kommen, welche die Verwertung erschwert, weil jede_r Rechteinhaber_in befugt ist, die Vervielfältigung oder andere Verwertung zu verbieten.4

Begründung für die Schutzrechte
Grund für die Einführung von Leistungsschutzrechten waren die früher exorbitanten Herstellungskosten für Tonträger, Lichtbilder und Filmaufnahmen. Die benötigte Ausrüstung war in der Anschaffung so teuer, dass man den sie zur Verfügung stellenden Unternehmen — und es waren meistens Unternehmen — ein eigenes Schutzrecht einräumte, welches ihr Investitionsrisiko ausgleichen sollte. Auch die Grenzkosten, also die Mehrkosten für jede weitere Kopie einer Aufnahme, waren ursprünglich sehr hoch. Neue Technologien und die Produktion in großen Stückzahlen, die Musiklabels und Filmvertrieben möglich waren, haben diese über die Jahre sinken lassen.

Diese hohen Kosten bestanden unabhängig davon, ob es sich bei der jeweiligen Arbeit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelte oder nicht. Auch Ton-, Laufbild- und Lichtbildaufnahmen, die nicht die dafür nötige Schöpfungshöhe aufwiesen, waren teuer herzustellen. Die Leistungsschutzrechte wurden daher als vom Urheberrecht unabhängiger Investitionsschutz gestaltet. Ziel war dabei nicht die Belohnung der Investoren. Vielmehr sollte der Schutz diesen erst die Anreize geben, überhaupt das Risiko der Produktion auf sich zu nehmen. Damit sollen die Schutzrechte letztlich der Allgemeinheit zugute kommen.

Verhindern sollten sie – auch das vergisst man heute leicht — die Konkurrenz durch andere Verwertungsunternehmen. Nur andere Produktionsfirmen hatten damals überhaupt Zugang zu den Technologien, die nötig waren, um Leistungsschutzrechte zu verletzen. Erst kostengünstige Fotokopierer, Kassettenrekorder und Videorekorder machten den Verwertern Angst vor der eigenen Kundschaft…die Napster später zur nackten Panik steigern sollte.

Heute sieht die Sache anders aus. Aufnahmegeräte für Ton, Film und Lichtbild sind erschwinglich und ubiquitär geworden. Digitalisierung und Internet haben zudem die Vervielfältigung und Verbreitung nahezu kostenlos gemacht. Ich kann heute mit einem Telefon Filme in Ultra-HD drehen und auf YouTube mit der gesamten online-Menschheit teilen.

Anders als bei Schaffung des UrhG können nun Privatpersonen Leistungsschutzrechte verletzen und sogar selbst innehaben. Die Senkung der Herstellungs- und  Grenzkosten auf ein für Laien erschwingliches Niveau reduziert den Bedarf an Monopolen als Investitionsanreize. Daher wäre es an der Zeit, die Notwendigkeit von Leistungsschutzrechten grundsätzlich neu zu überdenken.

Datenbankhersteller und Presseverleger
Die Tendenz geht leider in die umgekehrte Richtung. Seit einigen Jahren verlangen die Produzenten anderer Wissensgüter als Bild, Ton und Film eigene Leistungsschutzrechte für sich. Und das teilweise mit Erfolg. Den Anfang machte die Richtlinie zum Schutz von Datenbanken.5

Bloße Datensammlungen sind nicht urheberrechtlich schützbar. Erst wenn Gestaltung und Auswahl so kreativ sind, dass sie eine ausreichende Schöpfungshöhe erreichen, handelt es sich um ein Datenbankwerk. Nicht schöpferische Datensammlungen sind also der Grenzkostensenkung durch Digitalisierung und Internet besonders schutzlos ausgeliefert. Daher versah die (damals noch) EG sie mit einem eigenen Schutzrecht, weil sie befürchtete, ohne ein solches würden in der Gemeinschaft „Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme“ nicht „in dem gebotenen Umfang stattfinden“. Zehn Jahre später ergab eine Evaluation, dass die Richtlinie große Rechtsunsicherheit erzeugt habe, mehr Anreize zu Investitionen in Datenbanken jedoch nicht nachweisbar seien. Der EuGH musste den Schutzumfang außerdem stark beschränken, damit die Richtlinie nicht zu einem Monopol auf Fakten mutiert.

Legislativen Erfolg hatten im Jahr 2013 auch die Presseverlage, als ihr lang herbeigesehntes und -lobbyiertes Leistungsschutzrecht ins UrhG geschrieben wurde.

Den Ausführungen Stefan Niggemeiers und Till Kreutzers, auf die Sarah bereits verlinkt hat, ist wenig hinzuzufügen.6 Die VG Media, welche einige große Presseverlage vertritt, will Suchmaschinen dazu zwingen, ihre Angebote zu listen und dafür zu bezahlen, auf Grundlage ihres Leistungsschutzrechts. Dieses ist aber, wie oben bereits ausgeführt, ein Verbotsrecht. Niemand sollte dazu gezwungen werden können, gebührenpflichtig Verbote zu brechen, nicht einmal evil evil Google.

Monopol auf Sprache
Nach dem BGH-Urteil zur Verteilungspraxis der VG Wort wollen jetzt auch andere Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht. Diese Idee ist ja keineswegs neu. Die Forderung gibt es schon seit mit dem Erlass des UrhG die ersten Leistungsschutzrechte eingeführt wurden. Der Gesetzgeber hat sie nur aus gutem Grund immer abgelehnt. Denn zwischen Lichtbild-, Ton- und Laufbildaufnahmen einerseits und Schriftwerken andererseits bestehen zwei große Unterschiede:

Erstens sind die Grenz- und vor allem die Herstellungskosten für Schriftwerke schon lange sehr niedrig. Zur Herstellung benötigt werden Papier und Stift. Mehr nicht. Wie komplex und teuer Vervielfältigung und Vertrieb sind, hängt von Art und Umfang des Werks ab.

Zweitens — und das ist noch wichtiger — gibt es bei Schriftwerken, anders als bei Lichtbild, Ton und Laufbild, keine Aufnahme, die das Werk in klar abgrenzbarer Weise fixiert. Jedem leuchtet der Unterschied zwischen einem Musikstück selbst, also Text und Melodie, und der Aufnahme desselben ein. Dasselbe gilt für Drehbuch und Filmwerk. Eine vergleichbare Abgrenzung zwischen einem Text und einem Verlagsprodukt ist nicht möglich. Werk und Verlagsprodukt sind identisch.

Genau aus diesem Grund geht das Leistungsschutzrecht fehl. Niemand weiß, welche Länge ein „Snippet“ haben darf, um noch als erlaubnisfrei durchzugehen. Sind es zu viele Wörter, so ist es für Suchmaschinen und Aggregatoren leicht zu umgehen. Sind es zu wenige, so könnte es zu einer kolossalen Blockadewirkung kommen. Man stelle sich vor, Axel Springer habe künftig das ausschließliche Nutzungsrecht an den Worten „Ein Dorf hat Angst“ oder einer ähnlichen Schlagzeile. Das Leistungsschutzrecht bleibt also im besten Fall wirkungslos, im schlimmsten Fall wird es zu einem Monopol auf Sprache.

Das Recht des Presseverlegers gilt nur gegenüber Suchmaschinen und News-Aggregatoren und ist auf ein Jahr beschränkt, insofern hält sich der Schaden für Journalisten, Blogger und Privatpersonen in Grenzen.7 Sollte es tatsächlich zu einem allgemeinen Verleger-Leistungsschutzrecht kommen, ist von einer Geltung gegenüber jedermann und von einer sehr viel längeren Schutzdauer auszugehen. Die Folgen für das Recht auf freie Meinungsäußerung hingen dann wieder davon ab, welchen Umfang verwendete Ausschnitte haben dürften. In jedem Fall würde große Rechtsunsicherheit drohen.

Fazit
Die starke Senkung von Herstellungs- und vor allem Grenzkosten ist eine wunderbare Entwicklung mit großem Potential für die allgemeine Wohlfahrt der gesamten Menschheit.8 Leider wird sie kaum als solche gefeiert. Die Verwerter reagieren mit Angst, weil sie ihr Geschäftsmodell bedroht sehen. Die Politik macht mit, weil sie weiterhin daran glaubt, ohne Schutzrechte würde niemand Kunst oder Wissen schaffen. Wer auch nur ein einziges Mal die Wikipedia genutzt hat, kann erkennen, auf welch tönernen Füßen diese Einstellung steht.

Die Verlage behaupten, ohne ihre verlegerische Arbeit werde es keinen Qualitätsjournalismus, keine anspruchsvolle Literatur, keine wertvollen wissenschaftlichen Beiträge mehr geben. Wenn sie aber, wie es in der Wissenschaftspublikation nur allzu häufig geschieht, diese verlegerische Arbeit nahezu vollständig auf die Autor_innen abwälzen, erscheint diese Behauptung wenig glaubhaft.

Verlage müssen gegenüber der heute möglichen Selbstveröffentlichung im Internet einen Mehrwert bieten, der die Urheber dazu bringt, mit ihnen zusammenarbeiten zu wollen. Sie sollten nicht für Leistungen bezahlt werden, die das Internet kostenlos erledigt, sondern für den geleisteten Mehrwert; für Auswahl, redaktionelle Aufbereitung, Lektorat und Marketing.

Wir brauchen nicht mehr Leistungsschutzrechte, welche die Verbreitung von Wissen und Kultur einschränken, sondern weniger. Menschen werden immer schreiben, musizieren und Geschichten erzählen, sie werden immer neugierig ihre Umgebung beobachten und ihre Erkenntnisse aufzeichnen. Ein Geschäftsmodell, das allein auf der künstlichen Verknappung dieser Wissensgüter fußt, ist in der Tat bedroht.

Marion Goller ist Juristin und forscht über Urheberrecht, Patentrecht, Freie Lizenzen und die Wissensallmende. Mail: marion.goller@oabooks.de, Twitter: @MarionGoller.

 

1. Ein wichtiger Unterschied, den Anti-Piracy-Slogans wie „You wouldn’t steal a car“ völlig einebnen.
2. In diesem Text verwendete generische Maskulina sind dem Wortlaut des Gesetzes geschuldet.
3. Eine Ausnahme bildet hier das Schutzrecht des ausübenden Künstlers. Ausübende Künstler sind z.B. Sänger_innen oder Schauspieler_innen, die eigene Werke oder Werke anderer Personen für eine Aufnahme singen, musizieren, spielen oder darstellen sowie solche Werke öffentlich aufführen. Der Beitrag ausübender Künstler hat nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers ebenfalls einen persönlichen Bezug, der in gewissem Maße Schutz verdient. So wird im UrhG ihr Recht auf Namensnennung garantiert und sie können eine Entstellung ihrer Arbeit verbieten.
4. Das Recht des Filmherstellers dient unter anderem dazu, diese Rechtehäufung etwas einzudämmen. Per Gesetz werden die Verwertungsrechte beteiligter Urheber, z.B. Regisseur_in, Drehbuchautor_in oder Komponist_in der Filmmusik, auf den Filmhersteller, d.h. üblicherweise auf die Produktionsfirma, übertragen.
5. Richtlinie 96/9/EG
6. Wer mehr wissen will, kann sich auf http://leistungsschutzrecht.info/ umsehen.
7. Der Deutsche Journalistenverband lehnt das Schutzrecht trotzdem ab, siehe https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/article/am-besten-abschaffen.html
8. Lesetipp: Jeremy Rifkin „The Zero Marginal Cost Society“

Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Oder: Warum ich mich für einen Selfpublishing-Verlag entschieden habe

Textproduktion ist harte Arbeit. Und ist diese erledigt, möchten WissenschaftlerInnen oftmals nichts mehr damit zu tun haben. Unter welchen Bedingungen der Text dann veröffentlicht wird, spielt so gut wie keine Rolle, geschweige denn irgendwelche Vertragsklauseln. Auch nicht, wenn die Dissertation nach Jahren des Denkens, Recherchierens und Schreibens endlich abgeschlossen ist. Es ist verständlich, dass WissenschaftlerInnen sich neben Lehre, Forschung, Drittmittelanträgen, Vorträgen und eben der Textproduktion und deren Publikation nicht auch noch um die Verhandlung der Publikationsbedingungen mit Verlagen kümmern wollen. (Doch wofür zermartert man sich jahrelang den Kopf, durchforstet Wälder von Artikeln und Büchern und schreibt sich die Finger wund?) Ist die Textproduktion endlich abgeschlossen, besteht der letzte Schritt dann in der Regel darin, einen Verlag mit möglichst hohem Ansehen – oder mit dem günstigsten Angebot – zu finden, der bereit ist, die Arbeit (gegen eine Gebühr) zu veröffentlichen.

Als ich den Vertrag des gewünschten Verlags in der Hand hielt, wurde mir jedoch bewusst, dass die Unterzeichnung des Vertrags doch nicht der allerletzte Schritt des Publikationsprozesses sein würde. Denn dass der Verlag das „ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung“ sowie die „ausschließlichen Nebenrechte“ (u.a. zum teilweisen Vorabdruck und Nachdruck, zur Vergabe von Lizenzen, zur Übersetzung in andere Sprachen und zur Verfilmung und Vertonung des Werks bekommen sollte), machte mich stutzig. Aus Sicht des Verlags leuchteten mir die Paragraphen zur unbeschränkten Rechteeinräumung zwar ein, schließlich verpflichtete dieser sich dazu, „das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben“, wofür ein gewisser Spielraum notwendig ist, doch warum sollte ich die ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Verlag übertragen? Noch dazu, wenn ich als Autorin weder am Absatz noch an der Verwertung der Nebenrechte beteiligt worden wäre bzw. werden darf. (Als drittmittelfinanzierte Mitarbeiterin hätte ich zwar einen Druckkostenzuschuss vom Forschungsprojekt bekommen, aber im Gegenzug dazu nichts an der Veröffentlichung verdienen dürfen, da meine Forschung durch „öffentliche Mittel“ gefördert wurde – was auch in der Auslegung des nach wie vor umstrittenen Zweitveröffentlichungsrecht bzw. Zweitverwertungsrechts entscheidend ist).

Mit meiner Dissertation Geld zu verdienen, war und ist allerdings ohnehin nicht mein Ziel. Mir ging und geht es vor allem um die möglichst große Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die Einräumung des ausschließlichen Verwertungs- und Nutzungsrechts schränkt die Verbreitung ein. Sie verbietet zum Beispiel selbst eine nicht-kommerzielle Zweitveröffentlichung auf dem universitären Dokumentenserver. Open Access-Repositorien schlagen deshalb vor, einen entsprechenden Passus in den Verlagsvertrag aufzunehmen, sodass zumindest die jeweilige Institution (gegebenenfalls nach einer bestimmten Sperrfrist) das Recht hat, die Arbeit der Öffentlichkeit über den Dokumentenserver oder sonstiger Form frei zugänglich zu machen.

Dass Verlage sich weigern, diesen Passus in den Vertrag mit der Autorin aufzunehmen, ist verständlich, schließlich konkurriert die frei zugängliche Onlinefassung mit dem zu erwerbenden Buch. Allerdings ist der Einwand „größere Verbreitung = besseres Marketing = höhere, zumindest gleichbleibende Absatzzahlen“ ebenfalls berechtigt, wie Jeroen Sondervan von der Amsterdam University Press (die Mitglied im Open Access-Verbund OAPEN Library ist) auf einem Verlagspanel [Verlinkung wurde aufgrund einer veränderten URL von der Red. entfernt] der Post-Digital Scholar Conference erklärt.

Wie aber lassen sich die Wünsche von Autorin und Verlag vereinbaren? Welches Verhältnis besteht überhaupt zwischen UrheberInnen und VerwerterInnen? Zwar geht es sowohl dem Verlag als auch der Wissenschaftlerin um die größtmögliche Verbreitung eines Werkes, doch aus verschiedenen Gründen. Für den Verlag sind Absatzzahlen entscheidend, für die Autorin Rezensionen und Verweise. Bei einer Beteiligung von 0-5% am Gewinn von durchschnittlich 150-300 verkauften Büchern rechnen WissenschaftlerInnen ohnehin nicht mit einer hohen Provision und schon gar nicht mit einem Honorar. Eher kalkulieren sie mit der jährlichen Ausschüttung der Verwertungsgesellschaft Wort, die für die Veröffentlichung einer (gedruckten) Monographie einmalig etwa 800 Euro auszahlt.

Die VG Wort verwaltet die Einnahmen aus Urheberrechten, die aus der Einräumung des Vervielfältigungsrechts zum privaten Gebrauch hervorgehen, zum Beispiel Reprographieabgaben, die man beim Kauf eines Druckers oder Scanners zahlt, oder Bibliothekstantiemen. Jüngst ist die Verwertungsgesellschaft durch ein BGH-Urteil zur Verteilungspraxis in die Schlagzeilen geraten. Dem Urteil nach stehen allein den AutorInnen die Einnahmen zu, denn sie sind die UrheberInnen der Werke – und nicht die VerlegerInnen. Bisher hatte die VG Wort die Einnahmen zu gleichen Teilen an AutorInnen und Wissenschaftsverlage (in der Belletristik bekamen die Verlage 30% der Abgaben) ausgeschüttet und damit jahrelang rechtswidrig gehandelt. Nun hoffen Verlage auf ein Leistungsschutzrecht auf europäischer Ebene – absurderweise, wie Stefan Niggemeier erklärt.

„Verlage sind keine Urheber“, schreibt Julia Franck in der ZEIT. „Sie verdienen am ‚gedruckten‘ Wort, nicht am erdachten.“ Selbstverständlich sollen Verlage durch ihre verlegerische Leistung Geld verdienen. Doch worin besteht diese Leistung, wenn ich als Autorin selbst bei einem renommierten und profitablen Wissenschaftsverlag wie Palgrave Macmillan (wo die englische Übersetzung meiner Dissertation erscheint) Vorschläge zur Covergestaltung einreichen und ein sechsseitiges Marketingformular ausfüllen muss? Worin besteht die wirtschaftliche, technologische und organisatorische Leistung des Verlags, wenn ein druckfertiges Manuskript (aufgeteilt in einzelne Kapitel zwecks „eBook“-Vermarktung, sprich PDF-Verkauf) samt Rezensionsliste vorzulegen ist?

Die Suche nach einem geeigneten Verlag hat mich letztendlich dazu gebracht, die Dissertation selbst, d.h. bei dem Selfpublishing-Verlag tredition zu veröffentlichen. Für ein Print-on-Demand-Buch muss ich keinen „Druckkostenzuschuss“ zahlen. Stattdessen berechnet der Verlag eine Servicegebühr von 150 Euro für Vertrieb und ISBN-Vergabe. Oder verlangt eine Mindestabnahme von 35 Büchern. Das Buch erscheint im Verzeichnis der Deutschen Nationalbibliothek. Den Verkaufspreis kann man selbst festlegen, je nachdem wie hoch die Provision ausfallen soll. Und vor allem: Der Verlag erhält die nicht ausschließlichen Verwertungsrechte, d.h. „der Rechteinhaber bleibt berechtigt, das Werk selbst und durch Dritte neben tredition zu verwerten.“

Ob das Selfpublishing – sei es über einen Selfpublishing-Verlag, Blogs, Institutsseiten, persönliche Websites oder Fachrepositorien – die Zukunft wissenschaftlichen Publizierens ist, lässt sich schwer sagen. Noch greifen die meisten WissenschaftlerInnen auf herkömmliche Publikationsformate zurück und veröffentlichen traditionell bei einem Verlag. Fest steht allerdings, dass Verlage auch im Zuge des digitalen Wandels einen Mehrwert bieten müssen, damit sich AutorInnen gerne für eine Zusammenarbeit entscheiden. Verlage stehen im Dienste der AutorInnen. Ohne sie gäbe es keine Verlage.

Elsevier kauft Preprint-Server SSRN – und wird zum Datenkönig

Das Social Science Research Network (SSRN) ist eines der größten Open Access-Repositorien weltweit. Dass ausgerechnet Verlagsgigant Elsevier diese Plattform jetzt aufgekauft hat, verdeutlicht, dass „offenen“, „kostenfreien“, jedoch profitorientierten Plattformen wie Academia.edu oder ResearchGate mit größter Skepsis zu begegnen ist. Versprechen auf größtmögliche Sichtbarkeit von Forschungsergebnissen und uneingeschränkten Zugang zu wissenschaftlichen Arbeiten verdecken langfristige Ziele und Geschäftsmodelle der Unternehmen, die hinter den Plattformen stehen. Anders als Wissenschaftsverlage, die von den AutorInnen ein article processing charge (APC) verlangen, um Inhalte kostenfrei zugänglich zu machen und trotzdem daran zu verdienen, geht es privatwirtschaftlichen Publikationsplattformen um Daten. Es geht um Daten, die besagen, welche Artikel wo welchen Impact haben. Es geht um Nutzerprofile und Nutzerverhalten. Wie und zu welchem Zwecke diese Informationen genutzt werden (Werbung, Datenhandel, Überwachung) ist unklar. Genauso unklar ist, welche Daten überhaupt generiert werden und wie.

„Academia.edu has a parastical relationship to the public education system, in that these academics are labouring for it for free to help build its privately-owned for-profit platform by providing the aggregated input, data and attention value“, schreibt Gary Hall, Professor für Medienwissenschaft an der Coventry University, in seinem Post „Does Academia.edu Mean Open Access is Becoming Irrelevant?“. Und weiter: „We can thus see that posting on Academia.edu is not ethically and politically equivalent to making research available using an institutional open access repository at all.“ Kathleen Fitzpatrick, Medienwissenschaftlerin in den Digital Humanities, fügt in ihrem Post „Academia, Not Edu“ hinzu: „Everything what‘s wrong with Facebook is wrong with Academia.edu, at least just up under the surface, and so perhaps we should think twice before committing our professional lives to it“.

Es nichts Neues ist, dass auch wissenschaftliche Datenplattformen ein immer lukrativeres Geschäft versprechen. So kaufte Elsevier 2013 die Forschungsplattform Mendeley für einen Millionenbetrag im höheren zweistelligen Bereich von seinen drei deutschen Gründern ab. Kurz darauf forderte Elsevier in etwa 2.800 Abmahnungen die NutzerInnen des Konkurrenten Academia.edu auf, Artikel, die das Copyright verletzten, von der Plattform zu löschen.

Dennoch hat die Übernahme von SSRN durch Elsevier für große Verunsicherung und Aufregung gesorgt. „It’s like if Monsanto bought out your favorite organic farm co-op“, schreibt Cory Doctorow von Boing Boing. Eine der Hauptsorgen ist, was mit den Artikeln passiert, die auf SSRN gehostet werden. Was passiert etwa, wenn Elsevier den SSRN-Server zumacht, um Universitäten, die ihre Zeitschriftenabonnements von Elsevier aufgrund der enormen Preise und missliebigen Bezugsbedingungen gekündigt haben, dazu zwingen, ihre Kündigung zurückzuziehen, damit sie wieder Zugriff auf (ihre eigenen) Forschungsergebnisse haben?

Vielleicht geht es Elsevier auch darum, seine Monopolstellung gegenüber seiner Konkurrenten Springer und Wiley im wissenschaftlichen Zeitschriftenmarkt zu verteidigen. Doch was der eigentliche Gewinn ist: Daten. Wertvolle – für die NutzerInnen unbekannte, unzugängliche – Daten, die man –  wie den Impact Factor des Medienkonzerns Thomson Reuters – vermarkten kann. Christopher M. Kelty, Professor für Informationswissenschaft an der University of California, erklärt in seinem Beitrag „It’s the Data, Stupid. What Elsevier’s Purchase of SSRN also means“ auf savageminds.org:

SSRN represents better data about the impact of social science research than any single journal, or any publisher‘s data (even Elsevier, with its hundreds of social sciences journals), because it has been built on the good will, apparent neutrality, and level playing field of an open access repository. Until Tuesday May 17, it was not tied to any particular publishing conglomerate or metrics company, and so its data represented social science research with a fidelity to reality that is expensive and hard to otherwise achieve.

Doch bitte jetzt nicht in Schockstarre verfallen! Die Bedeutung dieser Daten – und damit der For-Profit-Plattformen – sinkt, wenn wir die Evaluation von wissenschaftlicher Arbeit anhand von quantitativen Kriterien an sich hinterfragen. Wenn wir die Aussagekraft von Impact Factor, Downloads und Publikationslisten kritisch prüfen. Wenn die Leistung von WissenschaftlerInnen stattdessen anhand von Qualität, Innovation und Engagement bewertet wird.

Es ist höchste Zeit, dass die verschiedenen Disziplinen Alternativen zu Plattformen wie Academia.edu und ResearchGate schaffen und ihre eigenen institutsübergreifenden Non-Profit-Repositorien à la ArXiv.org aufbauen, die durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Fördergelder langfristig finanziert werden. SSRN dient dafür ja jetzt leider nicht mehr als Beispiel…

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